Online-Nachricht - Donnerstag, 20.02.2020

Schenkungsteuer | Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch (BFH)

Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jahres 2007 (a.F.) setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Be-triebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden. Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils kann Mitunternehmer sein (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. bleiben Betriebsvermögen, land- und forst-wirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des Abs. 4 vorbehaltlich des Satzes 2 insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 € außer Ansatz beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, dass der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird. Nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. gelten der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG a.F.) u.a. beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG.

Sachverhalt: Der Kläger war neben seiner Schwester zu jeweils 50 % Kommanditist der A KG. Die A KG betreibt eine Spedition sowie Grundstücksvermietung auch zu gewerblichen Zwecken und ist Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken.

Ende 2006 übertrug der Kläger unentgeltlich einen Teilkommanditanteil an der A KG an seinen Sohn B. Zugleich wurde ein lebenslängliches Nießbrauchrecht für den Kläger vereinbart. Ihm standen alle Nutzungen und Erträge und alle Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen zu. Ferner trug er Lasten und Aufwendungen.

Weiter erhielt der Kläger eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen der A KG. B verpflichtete sich, zu Lebzeiten des Klägers keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil zu treffen. Der Kläger konnte die Schenkung nach seinem Ermessen u.a. dann ganz oder teilweise widerrufen, falls B die Vollmacht widerrufen sollte.

Das FA nahm den Kläger für den Erwerb des B auf Schenkungsteuer in Anspruch, wobei es die Steuerberechnung nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung vornahm, da B durch den lebenslänglichen Nießbrauchs-, Verwaltungs- und Stimmrechtsvorbehalt des Klägers Betriebsvermögen nicht erworben habe. Daher komme eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Erfolg (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.10.2016).

  • Der BFH dagegen hob die Entscheidung auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Be¬triebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird.

  • Der Erwerber einer Beteiligung an einer Personengesellschaft muss also aufgrund des Erwerbs Mitunternehmer geworden sein (s. u.a. ). Behält sich der Schenker Rechte - etwa einen Nießbrauch - an der Beteiligung vor, gilt nichts anderes.

  • Vorliegend ist B Mitunternehmer der A KG geworden und die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F. insoweit möglich. B ist zivilrechtlich Eigentümer des Kommanditanteils geworden und als solcher regelmäßig auch Mitunternehmer. Der Vorbehaltsnießbrauch des Klägers steht der Mitunternehmerstellung des B nicht entgegen.

  • Die Sache ist dennoch nicht spruchreif, da den Feststellungen des FG nicht zu entnehmen ist, ob der Kläger die für die Gewährung des Freibetrags erforderliche Erklärung als Schenker nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. abgegeben hat und ggf. auf welchen Betrag oder Teilbetrag sich diese erstreckt. Diese Feststellung ist nachzuholen.

  • Die Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt im Tenor der finanzge-richtlichen Entscheidung setzt voraus, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt. Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume sind unzulässig. Ein Zuwarten auf eine gesonderte Feststellung geht über die Steuerberechnung hinaus.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-42581