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NWB Nr. 27 vom Seite 2563 Fach 27 Seite 5163

Rentenanpassung zum 1. 7. 2000

von M. Költzsch, Berlin

Mit der RAV 2000 werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), die Geldleistungen aus der Unfallversicherung (UV) und die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte zum angepasst. Die Anpassung der Renten aus der RV hat auch Auswirkungen auf die Hinzuverdienstgrenzen bei Versichertenrenten und die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf die Renten wegen Todes.

Erstmals seit 1959 werden die Renten und die Geldleistungen aus der UV nicht an die Einkommensentwicklung angepasst. Die Anpassung zum entspricht der Veränderungsrate des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im Jahre 1999 gegenüber dem Jahr 1998; es wird somit lediglich ein Inflationsausgleich gewährt.

Ab verbessert sich erneut die Bewertung der Kindererziehungszeiten (KEZ) in der RV (§§ 70 Abs. 2, 256d SGB VI). Für je 12 Monate KEZ werden dann 100 % (vorher 90 %) des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt. Ferner wirken sich neben den KEZ vorhandene Beitragszeiten voll auf die Rente aus; eine Begrenzung ist nur insoweit vorgesehen, als die KEZ zusammen mit zeitgleichen Beitragszeiten die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ü...

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Rentenanpassung zum 1. 7. 2000

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