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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Token

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Token ist das englische Wort für Wertmarke oder Jeton und ein Oberbegriff für virtuelle Werteinheiten. In Krypto wird der Begriff Token oft als Synonym für Coin verwendet. Es gibt Zahlungs-Token (= virtuelle Währungen, hierunter fällt z. B. auch der Bitcoin), Nutzungs-Token (= Mittler, die den Zugriff auf digitale Dienstleistungen ermöglichen) und Anlage-Token (mit denen man Unternehmensanteile – z. B. Aktien – hält und ggf. Dividendenausschüttungen erhält).

Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten Nutzungs- oder Anlage-Token unentgeltlich oder verbilligt überlassen und kann der Arbeitnehmer lediglich die Token selbst beanspruchen, liegt darin in der Regel ein Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Sachbezug bleibt in Anwendung der monatlichen 50-Euro-Freigrenze steuerfrei, sofern diese noch nicht anderweitig ausgeschöpft worden ist. Demgegenüber sind Zahlungs-Token als Geld anzusehen.

Der geldwerte Vorteil bei Vorliegen eines Sachbezugs fließt dem Arbeitnehmer regelmäßig im Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet (= Online-Sparbuch oder elektronische Brieftasche) zu. Der Zufluss der Token erfolgt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Token an der ...

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