Online-Nachricht - Dienstag, 18.02.2020

Einkommensteuer | Zeitpunkt der Währungsumrechnung von ausländischen Familienleistungen (FG)

Für die Währungsumrechnung zur Ermittlung des Differenzkindergeldes ist der jeweilige Tag maßgeblich, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen hat ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beteiligten streiten um die Währungsumrechnung von schweizerischen Kinderzulagen: Die Klägerin und ihr Ehemann arbeiteten im Streitzeitraum 2012 bis 2014 in der Schweiz. Sie haben zwei Kinder. Der Ehemann erhielt zwei Kinderzulagen von jeweils 200 CHF, also insgesamt 400 CHF monatlich. Die Klägerin beantragte Kindergeld im Inland. Sie hat dem Grunde nach einen Anspruch auf sog. Differenzkindergeld, d.h. auf die Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und der Schweizer Kinderzulage.

Die beklagte Familienkasse zahlte kein Differenzkindergeld aus. Ihrer Ansicht nach erreichten die ausländischen Familienleistungen wechselkursbedingt die Höhe des deutschen Kindergelds. Die Klägerin legte andere Stichtage für die Währungsumrechnung zugrunde und machte einen Anspruch auf Differenzkindergeld in Höhe von rund 1.300 € geltend.

Das FG Baden-Württemberg legte zunächst mit die für den Streitfall erheblichen Rechtsfragen zur Währungsumrechnung nach Unionsrecht dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied mit .

Nach Maßgabe des EuGH-Urteils entschied das FG Baden-Württemberg nun zugunsten der Klägerin:

  • Die einzelfallbezogene Berechnung des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds entspricht den Vorgaben des o.g. EuGH-Urteils.

  • Anwendbar für die Umrechnung von Währungen ist die Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom .

  • Maßgeblich für die Währungsumrechnung ist danach der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen hat.

  • Die Verwaltungsanweisung der beklagten Familienkasse steht danach im Widerspruch zu der durch den EuGH geklärten unionsrechtlichen Auslegung des Beschlusses Nr. H3.

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-42369