Online-Nachricht - Dienstag, 18.02.2020

Kfz-Steuer | Zulassung für Steuerfestsetzung entscheidend (FG)

Für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist allein die Zulassung des Fahrzeugs maßgebend (; NZB anhängig, BFH-Az. IV B 67/19).

Sachverhalt: Die im Kraftfahrzeughandel tätigen Kläger benötigten für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem neue Fahrzeugbriefe. Sie beantragten die Zulassung der Fahrzeuge (sog. Registrierzulassungen).

Das Verwaltungsverfahren wurde infolge der sehr hohen Fahrzeuganzahl zur Verwaltungsvereinfachung, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden Kennzeichen "reserviert" und diese immer wieder für von den Klägern zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem des Fahrzeugscheins durchgeführt.

Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte (nunmehr bestandskräftige) Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Für eine Zulassung eines Fahrzeugs sind auch unter der Geltung der StVZO in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich noch muss für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und ausgehändigt worden sein.

  • Die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sind auch bei sog. Registrierzulassungen Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer.

  • Daher sind im Streitfall 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Zulassungsvorgänge zwischen dem und dem rechtmäßig.

Hinweis:

Die von den Klägern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. IV B 67/19 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-42368