Einkommensteuer: Widerlegung
des ersten Anscheins für Privatnutzung eines Pkw bei Taxiunternehmen
Leitsatz
1. Auch Taxen
fallen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG,
da es sich bei Taxen typischerweise um Fahrzeuge handelt, die für
den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und
damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.
2. Stehen einem Steuerpflichtigen
neben einem als Großraumtaxi genutzten Pkw drei weitere Pkw für
die Privatnutzung zur Verfügung und werden die privaten Pkw nur
von vier Personen genutzt, kann der erste Anschein einer Privatnutzung
betrieblicher Pkw widerlegt sein. Über die mögliche Erschütterung
des Beweises des ersten Anscheins entscheidet das Gericht unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAH-42266
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 11.12.2019 - 2 K 10/19
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