Online-Nachricht - Freitag, 14.02.2020

Umsatzsteuer | Umsatzsteuerfreiheit in Einrichtungen der Behindertenhilfe (hib)

Es trifft nicht zu, dass seit in Einrichtungen der Behindertenhilfe die Mahlzeiten teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise nicht umsatzsteuerpflichtig geworden sind. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/16814) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/16317) mit. Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, mit dem gegebenenfalls auch Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt wird, falle unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG, wird erläutert.

Umsatzsteuerfreiheit für Verpflegung als Betreuungsleistung

Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) fällt und auf Grund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 UStAE anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG fallen.

Werden Pflege-, Betreuungs- und Verpflegungsleistungen von Einrichtungen der Behindertenhilfe aufgrund getrennter Verträge erbracht, sind die aus der Versorgung ihrer Kunden erzielten Umsätze als mit dem Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung und Pflege eng verbundene Umsätze nach § 4 Nummer 16 UStG anzusehen.

Auch die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an die Menschen mit Behinderungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG als umsatzsteuerfrei anzusehen.

Umsatzsteuerpflicht für „Essen auf Rädern“

Leistungen der Mahlzeitendienste von anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Untergliederungen (z. B. „Essen auf Rädern“) waren bis zum unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei. An dieser Rechtsauffassung konnte die Bundesregierung aufgrund der Rechtsprechung des BFH (), wonach es sich bei den von einem Menüservice erbrachten Leistungen nicht um eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen gemäß Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie handelt, nicht weiter festhalten. Die Leistungen eines Mahlzeitendienstes sind mit der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG ab dem unabhängig von der Rechtsform des Leistungserbringers umsatzsteuerpflichtig; sie können jedoch unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; insofern steht den Einrichtungen auch ein Vorsteuerabzug zu. Dies gilt für alle Anbieter gleichermaßen.

Hinweis:

Weitere Informationen zur Thematik ergeben sich ebenfalls aus dem mit dem BMF abgestimmten Schreiben des BMAS vom .

Quelle: hib Meldung 182/2020 vom (ImA)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-42209