Online-Nachricht - Freitag, 14.02.2020

Grundsteuer | Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt (VG)

Allein der Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude rechtfertigt nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer (.KO).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Gesellschaft, erwarb Eigentum an vier bebauten Grundstücken in der Koblenzer Altstadt, auf denen denkmalgeschützte bauliche Anlagen stehen. In dem notariellen Kaufvertrag ist ein Sanierungsbedarf von ungefähr 12 Millionen Euro festgehalten. In der Folgezeit ließ die Gesellschaft die baulichen Anlagen sanieren.

Nach Erlass von Grundsteuermessbescheiden durch das FA Koblenz verlangte die Stadt Koblenz von der Klägerin für die vier Grundstücke für den Zeitraum 2014 bis 2017 insgesamt 83.183,52 € Grundsteuer B. Die Klägerin beantragte den Erlass der Steuer unter Hinweis auf die Sanierungskosten und das öffentliche Interesse an der Sanierung. Dies lehnte die Stadt allerdings ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Nach den einschlägigen Bestimmungen, kommt ein Erlass der Grundsteuer zwar in Betracht, da es sich bei den denkmalschützen Anlagen um stadthistorisch bedeutsame Gebäude handelt, die sich im UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal befinden und bei denen es sich um anerkannte Kulturgüter nach der Haager Konvention handelt.

  • Jedoch setzt ein Erlass weiterhin voraus, dass die aus dem Grundeigentum erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel die jährlichen Kosten unterschreiten und eine Kausalität zwischen der Unrentabilität und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals feststellbar ist. Daran fehlt es.

  • Die Klägerin hat die Immobilien im Bewusstsein des Denkmalschutzes und der Sanierungsbedürftigkeit erworben. Ein von vornherein unrentabler Erwerb von denkmalgeschützten Häusern könne nicht durch den Erlass der Grundsteuer kompensiert werden. Ein Teilerlass der Grundsteuer wegen des sanierungsbedingten Leerstands der Gebäude scheidet ebenfalls aus.

  • Zum einen hat die Klägerin die Minderung des Rohertrags durch die von ihrem Geschäftsführer getroffenen unternehmerischen Entscheidungen selbst herbeigeführt.

  • Zum anderen beruht die Steuerfestsetzung auf Grundsteuermessbescheiden des FA Koblenz (Grundlagenbescheide). Das FA sei aufgrund unzutreffender Angaben der Klägerin davon ausgegangen, dass die Gebäude genutzt würden. Ohne eine Änderung dieser Bescheide kommt eine Reduzierung nicht in Betracht.

  • Überdies hat die Stadt mehrfach bekundet, sie werde die Grundsteuer neu festsetzen, sofern das FA den Einheitswert der Immobilien fortschreibe. Da zudem auch keine persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründe für einen Erlass oder eine Reduzierung der festgesetzten Grundsteuer gegeben waren, war die Klage abzuweisen.

Hinweis:

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des VG Koblenz.

Quelle: VG Koblenz Pressemitteilung Nr. 4/2020; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-42200