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NWB Nr. 8 vom

Der neue Anwendungserlass zu § 146a AO für elektronische Aufzeichnungssysteme

Dr. Mirko Wolfgang Brill

Zum ist die Vorschrift des § 146a AO in Kraft getreten. Sie stellt eine Ordnungsvorschrift – entsprechend dem § 146 AO – für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Mit (BStBl 2019 I S. 518) äußerte sich die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen der Norm.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Regelungsinhalt des

[i]BMF, Schreiben v. 17.6.2019, BStBl 2019 I S. 518Die Ausführungen werden in den AEAO zu § 146a AO aufgenommen. Der Anwendungserlass enthält zunächst Ausführungen zu Begriffsdefinitionen, die im Gesetz verwendet werden und für das Verständnis der gesetzlichen Anforderungen elementar sind. Daneben wird zuvörderst klargestellt, dass der Geschäftsvorfall und die sog. anderen Vorgänge im Hinblick auf die Aufzeichnungspflichten und die technische Ausgestaltung derselben das maßgebliche Begriffspaar bilden.

[i]Zertifizierte technische SicherheitsreinrichtungDer Schwerpunkt der Ausführungen liegt schließlich auf der Befassung mit der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, über die jedes elektronische Aufzeichnungssystem ab dem verfügen muss. Mit BStBl 2019 I S. 1010

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