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NWB Nr. 34 vom Seite 2733 Fach 27 Seite 4887

Zahlung und Überwachung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

von Jürgen Steffens, Bad Breisig

I. Allgemeines

Für alle krankenversicherten AN gilt einheitlich der Grundsatz, daß die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom ArbG an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu entrichten sind, die auch die Krankenversicherung des Beschäftigten (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) durchführt. Von hier aus werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an diese Versicherungszweige weitergeleitet.

Mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sind seit auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten, die die Einzugsstelle an die bei ihr errichtete Pflegekasse weiterleitet. Der ArbG kann, sofern er für seine freiwillig krankenversicherten Beschäftigten die auf diese entfallenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abführt, für diesen Personenkreis auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung darin einbeziehen.

Die ab wirksame Krankenkassenwahlfreiheit beeinflußt die Regelungen über die Einzugsstelle insoweit, als sich diese an der vom Mitglied gewählten Krankenkasse orientiert. Wechselt ein versicherungspflichtiger AN z. B. im Rahmen der Wahlfreiheit seine Kra...

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