Online-Nachricht - Donnerstag, 13.02.2020

Spielvergnügungsteuer | Zur Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg (BFH)

Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig.

  • Die Nachschau erlaubt dem FA die Auslesung der Daten von Spielgeräten mit Hilfe eigener Auslesegeräte sowie deren Speicherung.

  • Die zeitnahe bauartbedingte Löschung des Datenspeichers im Spielgerät hindert die Auswertung der ausgelesenen Daten nicht. Inhaltliche Bedenken gegen die Ausleseergebnisse sind tatsächlich zu würdigen.

  • Hat das FA den Spieleinsatz exakt ermittelt, ist der Ansatz der entsprechenden Bemessungsgrundlage keine Schätzung.

  • Die Anmeldung der Spielvergnügungsteuer steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

  • Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-42115