Online-Nachricht - Donnerstag, 13.02.2020

Einkommensteuer | Anwendung des § 15a EStG bei Beteiligung der KG an Zebragesellschaft (BFH)

Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden GbR von einem Gesellschafter, hier einer KG, im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten (sog. Zebragesellschaft), ist die Vorschrift des § 15a EStG auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden. Die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei der GbR sind nicht zu berücksichtigen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist der nach Abs. 1 der Vorschrift nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Abs. 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Abs. 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), jährlich gesondert festzustellen. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.

Sachverhalt: An der Klägerin zu 1., einer GmbH & Co. KG, war als alleiniger Kommanditist der Kläger zu 2. (K) beteiligt. Zwischen der KG und dem K bestand zudem eine GbR, an der die KG zu 94 % und der K zu 6 % beteiligt war. Gesellschaftsvertraglicher Zweck der GbR war das Halten und Verwalten von Wohnungseigentum.

Im Streitjahr (2011) bezog die KG aus ihrer Beteiligung an der GbR einen (gewerblichen) Verlust in Höhe von 16.584,14 €, den sie neben einem Verlust aus ihrer eigenen Tätigkeit (5.768,27 €) vollständig dem K als Kommanditist zurechnete. Die Kläger waren der Ansicht, dass die aus der Beteiligung der KG an der GbR resultierenden Verluste (16.584,14 €) bei der KG ausgleichsfähig und nicht lediglich verrechenbar i.S. von § 15a EStG seien. Denn § 15a EStG sei nicht anwendbar, soweit ein unbeschränkt abzugsfähiger Verlust aus einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung durch eine Mitunternehmerschaft mit beschränkter Haftung durchgeleitet werde. Das FA folgte dem bei seiner Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht. Die hiergegen gerichtete Klage wies das ab (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.7.2016).

Der BFH wies die Revision zurück:

  • Neben dem Verlust der KG aus ihrer eigenen Tätigkeit ist auch der Verlust aus ihrer Beteiligung an der GbR bei der KG angefallen.

  • Beide Verlustanteile stammen aus der nämlichen Einkunftsquelle mit der Folge, dass auch Verluste der KG aus ihrer Beteiligung an der GbR unter § 15a Abs. 1 EStG fallen.

  • Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO sind in den Fällen, in denen sich Steuerpflichtige an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligen, die Wirtschaftsgüter, die diesen an der Personengesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen zur gesamten Hand zustehen, ihnen anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (, BStBl II 2019, 262, Rz 82).

  • Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft von einem Gesellschafter im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten (sog. Zebragesellschaft), führt dies dazu, dass die Anteile dieses Gesellschafters an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft bei ihm Betriebsvermögen sind. Sie sind diesem Gesellschafter getrennt zuzurechnen und die Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft sind - unbeschadet der Einkünftequalifizierung bei der vermögensverwaltenden Gesellschaft - bei ihm anteilig zu erfassen (Beschluss des Großen Senats des , BStBl II 2005, 679, unter C.2. sowie , BStBl II 2013, 142, Rz 19).

  • Die Einordnung der GbR als Zebragesellschaft bringt es mit sich, dass keine doppelstöckige Struktur (KG als Obergesellschaft und GbR als Untergesellschaft) vorliegt. Deshalb ist die Vorschrift des § 15a EStG auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden.

Anmerkung von Walter Bode, Richter im IV. Senat des BFH:

Die vom BFH für doppelstöckige Personengesellschaften entwickelten Grundsätze, wonach § 15a EStG auch auf Ebene der Untergesellschaft anzuwenden ist, kommen im Streitfall nicht zum Tragen.

Der BFH hat im Streitfall zu Recht statt einer doppelstöckigen Struktur eine Zebragesellschaft erkannt, weil der Anteil der KG an der vermögensverwaltenden GbR im gewerblichen Betriebsvermögen der KG gehalten wurde. Neben dem Verlust der KG aus ihrer eigenen Tätigkeit ist deshalb auch der Verlust aus ihrer Beteiligung an der GbR bei der KG angefallen. Beide Verlustanteile stammen aus der nämlichen Einkunftsquelle "KG" mit der Folge, dass auch Verluste der KG aus ihrer Beteiligung an der GbR unter § 15a Abs. 1 EStG fallen.

Die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei der GbR können deshalb im Streitfall nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist die wirtschaftliche Belastung des K hinsichtlich des Verlustes der KG aus deren Beteiligung an der GbR ungeachtet der gleichzeitigen Beteiligung des K an der GbR zu beurteilen. Der streitbefangene Verlust ist deshalb bei der Feststellung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG zu Recht berücksichtigt worden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-42113