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NWB Nr. 12 vom Seite 923 Fach 27 Seite 4823

Neuregelung der Arbeitslosenhilfe

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

Das System der Arbeitslosenhilfe ergänzt das Versicherungssystem für den Schutz bei Arbeitslosigkeit. Es tritt grundsätzlich dann ein, wenn der Arbeitslose wegen nur kurzer Beschäftigung noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben oder diese Leistung für die gesetzlich zustehende Dauer bezogen, also den Anspruch erschöpft hat. Arbeitslosenhilfe steht einem Arbeitslosen jedoch nur zu, wenn er bedürftig i. S. des Gesetzes ist. Damit wird diese Leistung grundsätzlich an dieselbe Anspruchsvoraussetzung geknüpft wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Abweichend von dieser ist die Arbeitslosenhilfe jedoch als Lohnersatzleistung ausgestaltet und bildet somit ein dem Fürsorgegedanken verpflichtetes eigenständiges Sozialleistungssystem für Arbeitnehmer.

I. Anspruchsvoraussetzungen

Ein Leistungsanspruch ist erst begründet, wenn jede einzelne der nachstehend erläuterten Voraussetzungen erfüllt ist.

1. Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Altersgrenze

Diese Voraussetzungen müssen in gleicher Weise erfüllt sein wie für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld; deshalb wird insoweit auf die Erläuteru...

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