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NWB Nr. 10 vom Seite 765 Fach 27 Seite 4819

Festzuschüsse für Zahnersatz

von Horst Marburger, Geislingen

Die Vorschriften über die Leistung ”Zahnersatz” der gesetzlichen Krankenkassen sind in den letzten Jahren mehrfach geändert worden. Dabei ging es in der Regel immer um Einschränkungen. Durch das 2. GKV-NOG (vgl. ) ist nun eine Veränderung des gesamten Leistungssystems eingetreten. An die Stelle der bisherigen prozentualen Kostenübernahme sind Festzuschüsse getreten. Die vorher eingeführten Beschränkungen gelten allerdings weiterhin.

I. Kein Zuschuß für jüngere Versicherte

Nach wie vor haben nur Versicherte, die vor dem geboren sind, Anspruch auf Leistungen zum Zahnersatz. Für Versicherte, die nach dem 31. 12. 1978 geboren sind, besteht nach § 30 Abs. 3 SGB V der Anspruch nur, wenn die Versorgung mit Zahnersatz

  • aufgrund eines Unfalls erforderlich oder

  • durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist oder

  • durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist oder

  • zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.

II. Einzelheiten zur Art des zu bezuschussenden Zahnersatzes

Der Festzuschuß wird zu der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführten med...

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