Online-Nachricht - Mittwoch, 12.02.2020

Verfahrensrecht | OVG Hamburg zum fristwahrenden Schriftsatz per Fax

Das OVG Hamburg sich mit dem Verschulden eines Anwalts an der Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei einem per Fax übermittelten Schriftsatz befasst (Hamburgisches .AZ).

Sachverhalt: Der Anwalt hatte einen Schriftsatz zur Fristwahrung per Fax bei Gericht eingereicht und sich auf den Sendebericht des Gerätes verlassen, der hinsichtlich der Übertragung aller Seiten ein „OK“ bescheinigte. In der Tat war die letzte Seite mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes jedoch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen, so dass das Rechtsmittel als verspätet eingelegt angesehen wurde.

Das OVG führt dazu Folgendes aus:

  • Der Anwalt habe aufgrund der konkreten Umstände hinreichend Anlass gehabt, die störungsfreie Übertragung seines Dokuments an das Gericht zu bezweifeln. Auf die gelungene Übertragung habe er sich im konkreten Fall - trotz des unauffälligen Sendeberichts - nicht verlassen dürfen.

  • Im Übrigen sei auch das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflichten nicht dazu verpflichtet, umgehend zu überprüfen, ob ein am letzten Tag einer Frist eingehender Schriftsatz ggf. formelle Mängel aufweist, um sofort auf entsprechende Behebung der Mängel hinwirken zu können.

Quelle: BRAK Newsletter 3/2020 v. 12.2.2020 sowie Hamburgisches OVG, Beschluss v. 13.1.2020 - 1 Bf 193/19.AZ (ImA)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-42025