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Erleichterungen und Pflichten für Kleinunternehmer ab 2020
Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
Unternehmer mit Sitz im Inland, die eine bestimmte Umsatzgröße nicht überschreiten, sind umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn der Unternehmer im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielen wird. Die bisherige Umsatzgrenze von 17.500 € wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom zum auf 22.000 € erhöht. Da sich die Umsatzgrenze auf den Vorjahresumsatz bezieht, ist er auch für den Besteuerungszeitraum 2019 zu beachten.
Umsatz ist der vereinnahmte Gesamtumsatz (Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer), gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Anlagenverkäufen...