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NWB Nr. 51 vom Seite 4591 Fach 27 Seite 4767

Die Sozialversicherung der Kurzarbeiter- und Winterausfallgeldbezieher

von Verwaltungsoberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

Die wesentlichste Voraussetzung für das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Kranken (KV)-, Pflege (PflV)- und Rentenversicherung (RV) ist das Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. auf das tatsächliche Ausüben der Beschäftigung, an. Daran fehlt es aber, wenn im Betrieb des Versicherten kurzgearbeitet wird oder wenn wegen schlechten Wetters überhaupt keine Beschäftigung erfolgt. Es gibt verschiedene Spezialvorschriften im SGB V (KV) und im SGB VI (RV), die sich mit diesen Fällen beschäftigen. Diese Regelungen gelten ab 1. 1. 1998. Für die Zeit vorher gelten Bestimmungen im AFG.

I. Mitgliedschaft

Für den Bereich der KV bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld haben (§ 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). In der RV besteht die Versicherungspflicht während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem SGB III fort (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Für die Unfallversicherung gelten die üblichen Vorschriften des SGB VII. Das bedeutet, daß Arbeitsunfälle von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldbeziehern, die sie z. B. auf dem Heimweg vom Betrieb erleide...

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