Dokument Die Krankenversicherung der Familienangehörigen
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NWB Nr. 39 vom 22.09.1997 Seite 3521 Fach 27 Seite 4755
Die Krankenversicherung der Familienangehörigen
von
Fritz Straub, Filderstadt
Die gesetzlichen Vorschriften
über die Familienversicherung (FamV) begründen eine
eigenständige Versicherung der
Familienangehörigen und geben ihnen eigene
Leistungsansprüche (§ 10 SGB
V). Im Krankenversicherungsrecht steht der
Familienversicherte gleichberechtigt neben dem (Pflicht- oder freiwilligen)
Mitglied. Wann immer im
SGB V von Versicherten gesprochen wird, sind
Mitglieder und Familienversicherte gemeint. Beide haben dieselben Rechte und
Pflichten, es sei denn, daß z. B. beim Anspruch auf Krankengeld oder
Mutterschaftsgeld im Gesetz ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
Familienversicherte können nach Vollendung des 15.
Lebensjahrs Leistungsanträge selbst
stellen oder zurücknehmen und
Leistungen entgegennehmen. Für jüngere Familienversicherte macht der
gesetzliche Vertreter die Rechte aus der FamV geltend (§ 36 SGB I). Durch die Ansprüche aus
der FamV entsteht für das Mitglied - im Gegensatz zu der privaten
Krankenversicherung - keine zusätzliche
Beitragsbelastung.
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