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BFH 23.10.2019 XI R 17/19 (XI R 7/16), BBK 6/2020 S. 265

Umsatzsteuer | Kleinunternehmer und Differenzbesteuerung

Ein Gebrauchtwagenhändler, der die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendet, ist kein Kleinunternehmer, wenn die Summe seiner Entgelte im Vorjahr über der – damaligen – Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 € lag. Es genügt für die Eigenschaft als Kleinunternehmer nicht, dass die umsatzsteuerbare Gesamtdifferenz im Vorjahr niedriger war als die Umsatzgrenze von 17.500 €.

Der Kläger [i]Gesamtdifferenz lag unter 17.500 €, nicht aber Gesamtentgeltewar Gebrauchtwagenhändler und hatte 2010 Einnahmen i. H. von insgesamt 27.358 € und im Streitjahr 2011 i. H. von insgesamt 25.115 € erzielt. Seine Differenz i. S. von § 25a UStG betrug jedoch nur 17.328 € (2010) bzw. 17.470 € (2011), lag also unter der für 2011 gültigen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Der Kläger ging davon aus, dass er Kleinunternehmer war, und führte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

Dem widersp...

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