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BMF 05.02.2020 IV C 5 - S 2334/19/10017 :002, BBK 4/2020 S. 163

Lohn und Gehalt | Nichtanwendungserlass des BMF zur BFH-Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung

Das BMF erkennt die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Gehaltsumwandlung nicht an.

Der BFH hat 2019 entschieden, dass das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch durch eine Gehaltsumwandlung erfüllt werden kann; nach dem BFH ist es also nicht erforderlich, dass sich der Gesamtlohn erhöhen [i]BFH akzeptiert Gehaltsumwandlungenmuss. Entscheidend ist lediglich, dass die Zusatzleistung für einen bestimmten, steuerlich begünstigten Zweck verwendet wird, d. h. zweckgebunden ist, z. B. für die Gesundheitsförderung.

Nach dem BMF muss es sich jedoch um echte Zusatzleistungen handeln. Im Einzelnen fordert das BMF:

  • Die vom [i]BMF verlangt echte ZusatzleistungenArbeitgeber gewährte Leistung darf nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.

  • Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Zusatzleistung gemindert werden.

  • Die Zusatzleistu...

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