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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 1571/18 EFG 2020 S. 396 Nr. 5

Gesetze: InsO § 55 Abs. 4

Insolvenz-oder Masseverbindlichkeit bei Zahlungseingängen auf dem Konto des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung

Leitsatz

  1. Bei der Beurteilung, ob § 55 Abs. 4 InsO, der die nach § 55 Abs. 1 und 2 InsO bestehenden Tatbestände zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erweitert, zur Anwendung kommt, sind die für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse zu berücksichtigen, wobei auf die Entgeltsvereinnahmung, nicht aber auf die Leistungserbringung abzustellen ist.

  2. Erfolgt der Forderungseinzug im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse, führt dies dazu, dass umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang stehen zur Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO werden.

  3. Überweist ein Kunde infolge der durch den Insolvenzschuldner erteilten Rechnung auf dessen Bankkonto erfolgt kein Forderungseinzug durch den Insolvenzverwalter auf ein Treuhandkonto.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 396 Nr. 5
ZIP 2020 S. 531 Nr. 11
JAAAH-41838

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 19.11.2019 - 6 K 1571/18

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