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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 999/17 EFG 2020 S. 462 Nr. 6

Gesetze: InvStG § 11 Abs. 1; InvStG § 4 Abs. 2; InvStG § 7 Abs. 1; AEUV Art. 63

Vereinbarkeit der Steuerfreiheit nach § 11 InvStG mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit

Leitsatz

  1. Die unterschiedliche Behandlung ausländischer und inländischer Investmentfonds durch die Steuerfreistellung nur inländischer Investmentfonds nach § 11 Abs. 1 InvStG ist nicht europarechtswidrig.

  2. Ein europarechtswidriger Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit scheidet aus, weil die vordergründige Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds bei einer Gesamtbetrachtung dazu führt, dass die Regelung jedenfalls durch Kohärenz und auch wegen der Notwendigkeit zur Wahrung der ausgeglichenen Aufteilung der Steuerbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist.

  3. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Besteuerung des Investmentfonds und des Anteilseigners; durch die Besteuerung auf der Ebene des Anteilseigners (Transparenzprinzip) wird die Nichtbesteuerung des inländischen Investmentfonds ausgeglichen.

  4. Eine Ungleichbehandlung bei der Steueranrechnung ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorrangig durch eine europarechtskonforme Auslegung, hier des § 4 Abs. 2 InvStG auszugleichen.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 9
EFG 2020 S. 462 Nr. 6
EStB 2020 S. 278 Nr. 7
ErbStB 2020 S. 102 Nr. 4
IStR 2020 S. 143 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2020 S. 210
ZAAAH-41837

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 21.08.2019 - 4 K 999/17

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