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NWB Nr. 11 vom Seite 795 Fach 27 Seite 4643

Anhebung der Altersgrenzen in der Rentenversicherung und Ausgleich der Rentenminderung

von Martin Költzsch, Berlin

Im Jahre 1996 hat der Gesetzgeber durch Änderungen des Rentenrechts erheblich in die Lebensplanung älterer Arbeitnehmer eingegriffen. Die bereits beim Inkrafttreten des SGB VI () ab dem Jahre 2001 vorgesehene Anhebung der Altersgrenzen bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 38 SGB VI) und an Frauen (§ 39 SGB VI) sowie an langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) ist nicht nur vorgezogen worden, die Anhebung auf das Alter 65 Jahre erfolgt nun auch in ca. der Hälfte des ursprünglich vorgesehenen Zeitraumes (§ 41 SGB VI i. V. mit den Anlagen 19 bis 21 zum SGB VI). Für besondere, im Gesetz bestimmte Fälle sind Übergangsregelungen (Vertrauensschutzregelungen) vorgesehen (§ 237 Abs. 2 SGB VI, § 237a SGB VI). Solche Übergangsregelungen gelten jedoch nicht für die Altersrente an langjährig Versicherte.

Die am in Kraft getretenen Regelungen zur Anhebung des für die genannten Altersrenten maßgeblichen Lebensalters liefen darauf hinaus, daß die genannten Altersrenten frühestens ab der Vollendung des 62. Lebensjahres mit einer Rentenminderung vorzeitig in Anspruch genommen werden konnten. Die neuen Regelungen sehen vor, daß die vorzeitige Inanspruchnahme mit Rentenabschlag (Minderung) vom Alter 60 b...

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