BGH Beschluss v. - 2 StR 259/19

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Notwendige Feststellungen zum Verwendungsvorsatz beim Mitsichführen einer Waffe im technischen Sinne

Gesetze: § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a WaffG, § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst b WaffG, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Gießen Az: 503 Js23630/17 - 9 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht der Verneinung einer Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt hat. Nähere Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks sind entbehrlich, wenn der Täter einen Gegenstand mit sich führt, der als Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG anzusehen ist oder zu den gekorenen Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gehört (, NStZ 2019, 419, 420 mwN).
Appl     
      
Eschelbach     
      
Zeng   
      
Grube     
      
Schmidt     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:150819B2STR259.19.0

Fundstelle(n):
CAAAH-41768