Online-Nachricht - Freitag, 07.02.2020

Einkommensteuer | Bezahlte Werbung für den Arbeitgeber als Arbeitslohn (FG)

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt i.H.v. 255 € im Jahr verpflichteten. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle und nahm die Klägerin als Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.

Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellen Arbeitslohn dar.

  • Das auslösende Moment für die streitigen Zahlungen an die Arbeitnehmer ist die Stellung als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit.

  • Anhand der zu würdigenden Umstände ist nicht erkennbar, dass die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, eindeutig im Vordergrund steht und das Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt der Gegenleistung demgegenüber zurücktritt.

  • Der Werbevertrag stellt sich wirtschaftlich betrachtet auch nicht als Rechtsbeziehung dar, die losgelöst vom Dienstverhältnis als marktgerechtes entgeltliches Geschäft besteht.

  • Insbesondere haben die von der Klägerin geschlossenen Verträge keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen.

  • Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, ist nicht getroffen worden.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. sowie FG Münster online (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-41739