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IWB Nr. 3 vom Seite 109

Die Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

und Anmerkungen zum Entwurf für ein ATADUmsG

Dr. Ronald Gebhardt und Sebastian Krüger

Die [i]BFH, Urteil v. 22.5.2019 - I R 11/19 NWB HAAAH-34005 (zuvor I R 80/14) Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG ist bei Outbound-Investments ein ständiger Begleiter und hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, was sich auch an der Zunahme von diesbezüglichen Gerichtsverfahren ablesen lässt. Im Rahmen der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung kommt dem sog. Motiv-Test gem. § 8 Abs. 2 AStG eine große Bedeutung zu. Dessen räumliche Begrenzung auf die EU bzw. den EWR ist kritisch zu sehen. Nachdem der EuGH am (Rs. C-135/17) entschieden hatte, war mit großer Spannung das Schlussurteil des BFH im ursprünglichen Verfahren (Aktenzeichen nun I R 11/19) erwartet worden, da es hier um einen Hinzurechnungsfall mit Drittstaatenbezug ging. Zwar hatte die Entscheidung „nur“ die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 6 und 6a AStG zum Gegenstand. Dennoch strahlt die Entscheidung auf die (noch) gültige „normale“ Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 AStG aus. Die Entscheidung ist überdies im Lichte des am veröffentlichen Referentenentwurfs des BMF zum ATAD-Umsetzungsgesetz zu betrachten, das u. a. eine Reform der Hinzurechnungsbesteuerung vorsieht.

Kernaussagen
  • Die Hinzurechnungsbesteuerung in der derzeitigen gesetzlichen Fassung ist ...

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