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ErbSt: Die Erbfallkostenpauschale kann auch beim Nacherben abgezogen werden
Ein Nacherbe kann 10.300 €, die sog. Erbfallkostenpauschale gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, in Abzug bringen, wenn er tatsächlich Kosten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG getragen hat, z. B. Kosten für die Bestattung des Erblassers. Selbst geringe Kosten sind ausreichend.
Grundsachverhalt
(angelehnt an , NWB TAAAH-40786; Revision eingelegt, Az. beim BFH: II R 3/20): Erblasserin E setzt V als Vorerben und N als Nacherbin beim Tod des V ein. E und V versterben kurz nacheinander. N hat für die Erteilung des Erbscheins und die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen nachweislich 40 € gezahlt.
Lösung:
Dem [i]Erbfallkostenpauschale für Nacherben, auch bei geringen nachgewiesenen KostenFG Münster folgend, darf N die Erbfallkostenpauschale von 10.300 € gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von ihrem steuerpflichtigen Erwerb in Abzug bringen. Der Pauschbetrag steht nicht nur dem Vorerben, sondern auch dem Nacherben offen, denn erbschaftsteuerlich liegen bei der Vor- und Nacherbschaft zwei getrennte Erwerbsvorgänge vor. N hat nachweislich Kosten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG getragen, die ihr als Erwerberin unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstanden sind. Der Pauschbetrag wird unabhängig von der Höhe der entstandenen Kosten gewährt.
Sachverhaltsvariante:
Wie wär...