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NWB Nr. 27 vom Seite 2281 Fach 27 Seite 4511

Rentenanpassung zum 1. 7. 1996

von Andrea Költzsch, Berlin

Mit der RAV 1996 werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), die Geldleistungen aus der Unfallversicherung (UV) und die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte zum angepaßt. Die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen RV hat auch Auswirkungen auf die Hinzuverdienstgrenzen bei Versichertenrenten und die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf die Renten wegen Todes.

I. Rentenversicherung

1. Rentenanpassung in den alten Bundesländern

Die Berechnungsgröße für die Rentenanpassung ist nach § 65 SGB VI der aktuelle Rentenwert; die angepaßte Monatsrente ab ergibt sich, indem die aus dem Rentenbescheid oder der vorhergehenden Rentenanpassung bekannten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der neue, durch die RAV 1996 bestimmte aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden (§§ 64, 65 SGB VI). Nach § 1 Abs. 1 RAV 1996 beträgt der aktuelle Rentenwert ab 46,67 DM (bisher 46,23 DM), das entspricht einer Bruttoanpassung von 0,95 %. Die Nettoanpassung liegt mit 0,46 % bezogen auf den niedriger, weil der durchschnittliche Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in...

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Rentenanpassung zum 1. 7. 1996

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