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NWB Nr. 46 vom Seite 3685 Fach 27 Seite 4429

Wahlmöglichkeiten in der Krankenversicherung ab dem 1. 1. 1996

von Verwaltungsoberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

In den letzten Jahren ist oftmals versucht worden, durch die verschiedensten gesetzlichen Maßnahmen die Kostenflut im Gesundheitswesen zu bekämpfen. So wurden zahlreiche Kostendämpfungsmaßnahmen beschlossen. Außerdem ist mit Organisationsänderungen begonnen worden. Eine dieser Maßnahmen, die durch das Gesundheits-Strukturgesetz (GSG) eingeführt worden ist, tritt am 1. 1. 1996 in Kraft. Dabei geht es darum, daß die Versicherten in weitaus größerem Umfang als bisher unter den gesetzlichen Krankenkassen wählen dürfen.

I. Wegfall von Primärkrankenkassen

Nach bisherigem Recht galten Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen als sog. Primärkrankenkassen. Insbesondere gilt dies für die Ortskrankenkassen (AOK). War jemand nicht Mitglied einer anderen Krankenkasse, war für ihn immer die AOK zuständig. Wenn für den Betrieb eine Betriebskrankenkasse (BKK) bestand, war der Arbeitnehmer (AN) i. d. R. Mitglied der BKK. Zur Innungskrankenkasse (IKK) gehörte er, wenn sein Arbeitgeber (ArbG) Innungsmitglied war und für diese Innung eine IKK bestand.

Allerdings bestand schon bisher insoweit ein Wahlrecht, als jemand, der an und für sich einer Primärkrankenkasse a...

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