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NWB Nr. 17 vom Seite 1517 Fach 27 Seite 4369

Abfindungen und Arbeitslosengeld

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

Die Tatsache allein, daß der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten oder zu beanspruchen hat, berührt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Leistungsrechtlich bedeutsam ist die Abfindung nur dann, wenn die Vermutung begründet ist, daß sie - auch - dazu dient, durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlorene Ansprüche auf Arbeitsentgelt wirtschaftlich auszugleichen (§ 117 AFG) oder es dem Arbeitnehmer erleichtern soll, ohne wichtigen Grund aus dem Beschäftigungsverhältnis auszuscheiden (§ 117a AFG).

I. Berücksichtigung nach § 117 Abs. 2 AFG

1. Grundsätzliches

In der Arbeitslosenversicherung ist Schadenfall der auf Arbeitslosigkeit beruhende Ausfall von Arbeitsentgelt. Diesem Grundsatz trägt die Vorschrift des § 117 AFG Rechnung. Wer trotz der Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses - und damit regelmäßig des Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes - aufgrund eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, bedarf der Lohnersatzleistung, des Arbeitslosengeldes, nicht; sein Leistungsanspruch ruht...

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