Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 2230- 1142-St 282

§ 13 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Aktivierung von Forderungen § 5 EStG

Zeitpunkt der Aktivierung der auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Hilfsprogramme der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen gewährten Ansprüche auf Dürrehilfe 2018/2019

Aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern über die Hilfsprogramme der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, wurde auch für niedersächsische Landwirte ein Dürrehilfsprogramm (s. a. Verwaltungsvereinbarung vom , abrufbar unter Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Portal Förderung, Startseite/Förderung/Dürre-Hilfsprogramm) erlassen.

Für die Gewährung der Hilfen sind das Ausmaß der Schäden im Wirtschaftsjahr 2018/2019 sowie der Vermögensverhältnisse am Stichtag maßgebend. Die Landwirte konnten die Anträge auf die Dürrehilfe in der Zeit vom 1. bis stellen. Nach Abschluss der Verwaltungskontrolle erhielten die Antragsteller einen Bescheid über die Höhe der Billigkeitsleistung. Die Landwirte erhielten zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 40 v. H. der Antragssumme. Die Gewährung der Billigkeitsleistung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Buchabschluss für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 in Papierform oder digitalisiert als PDF-Datei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegt.

Im Zuge der Bereitstellung weiterer Bundesmittel hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Verwaltungsvereinbarung dahingehend angepasst, dass die Bundesmittel bis zum ausgezahlt sein müssen. Da die Auszahlung bis zu diesem Termin abgeschlossen sein musste und die Jahresabschlüsse 2018/2019 in der Regel noch nicht vorlagen, erfolgte die restliche Auszahlung auf Grundlage der bisher vorliegenden Antragsangaben im Monat August 2019 unter Auflagen.

Aus diesem Grund wird die Frist zur Vorlage des Buchabschlusses 2018/2019 neu festgesetzt. Der Vorlagetermin wurde vom auf den geändert. Nach Vorlage des Buchabschlusses werden die Angaben des Schadensjahres aus dem Antrag überprüft. Die Höhe des Schadens wird erneut festgestellt. Entspricht der Schaden der Antragstellung oder ist er höher, wird der verbliebene Betrag der Billigkeitsleistung ausgezahlt. Fällt der Schaden geringer aus, wird die Förderung neu festgesetzt und der zu viel ausgezahlte Betrag zurückgefordert.

Ertragsteuerlich ist die Dürrehilfe in Absprache mit dem Niedersächsischen Finanzministerium unter Heranziehung des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom , Az.: S 2230 A - 197-II71, wie folgt zu behandeln:

Eine Aktivierung einer Forderung auf Anspruch der Dürrehilfe im Wirtschaftsjahr 2018/2019 scheidet aus. Zwar entsteht der Anspruch auf Dürrehilfe abstrakt mit dem schädigenden Ereignis (hier Dürre im Jahr 2018) innerhalb des Wirtschaftsjahres und auch der Antrag wird in diesem Zeitraum gestellt. Dennoch hat der (BStBl 1974 II S. 90) entschieden, dass allein das abstrakte Entstehen des Anspruchs nicht genügt, um eine Aktivierungspflicht in der Bilanz zu bejahen.

Vielmehr müssen weitere Umstände für die Aktivierung hinzutreten. Insbesondere die Rechtskraft des Anspruchs (vgl. Rz. 12 und 14 des vorgenannten ). Übertragen auf den in Rede stehenden Sachverhalt führt dies dazu, dass erst mit endgültiger Prüfung und Entscheidung über die Dürrehilfe, damit nach Vorlage der Buchführungsunterlagen für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 und in Abhängigkeit der damit verbundenen Haushaltsmittel, der Anspruch hinreichend konkretisiert ist und damit die Voraussetzungen für ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut vorliegen (vgl. auch Rz. 26 im (BStBl 1991 II S. 213).

Mit Erhalt der vorläufigen Zahlung im Wirtschaftsjahr 2018/2019 ist in diesem Zeitpunkt eine Betriebseinnahme zu erfassen. Bei bilanzierenden Land- und Forstwirten bestehen jedoch keine Bedenken, die erhaltene vorläufige Zahlung durch den Ansatz einer Rückzahlungsverbindlichkeit zu neutralisieren (vgl. Rz. 12 im BStBl 1995 II S. 380 und Rz. 21 im Az. I R 9/88 -), da in den Auszahlungsbedingungen auf die Vorläufigkeit und den Umstand, dass die vorläufige Zahlung - abhängig vom endgültigen Schadensbild und von der Haushaltslage - ggf. zurückzuzahlen ist, ausdrücklich hingewiesen wird. Erst mit endgültiger Gewährung ist die Höhe der dem Land- und Forstwirt zu gewährenden Dürrehilfe gewiss.

Bei gewinnwirksamer Erfassung der Dürrehilfe im Wirtschaftsjahr 2019/2020 können isoliert für den Umstand, dass in diesem Wirtschaftsjahr dann mehr als eine Ernte gewinnwirksam erfasst wird, keine Billigkeitsmaßnahmen gewährt werden.

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 2230- 1142-St 282

Fundstelle(n):
XAAAH-41197