Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2020

Einkommensteuer | Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a.F. für nach dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des AV (BFH)

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in der vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zulässig (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Sie ermittelt ihren Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2006 bildete sie für die künftige Anschaffung medizinischer Geräte eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.). Die Rücklage wurde im Jahr 2007 nach Anschaffung entsprechender Wirtschaftsgüter teilweise aufgelöst und belief sich zum noch auf 133.403 EUR.

Im Jahr 2008 erwarb die Klägerin weitere medizinische Geräte sowie Büroausstattung in Höhe von insgesamt 1,2 Mio. EUR. Den Restbetrag der im Jahr 2006 gebildeten Rücklage löste sie steuerunschädlich auf. Für die erworbenen Wirtschaftsgüter nahm sie Sonderabschreibungen gemäß § 7g Abs. 5 EStG n.F. in Anspruch.

Das FA erkannte die Sonderabschreibungen nicht an, die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg ().

Die hiergegen gerichtete Revision war ebenfalls erfolglos:

  • Die Klägerin konnte im Streitfall keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. in Anspruch nehmen. Denn sie erfüllte in den Streitjahren die für eine Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. erforderlichen Größenmerkmale nicht.

  • Eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen kommt auch nicht nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. in Betracht.

  • Gemäß § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG n.F. setzt die weitere Anwendbarkeit von § 7g EStG a.F. voraus, dass sowohl die Ansparrücklage in vor dem endenden Wirtschaftsjahren gebildet als auch die Wirtschaftsgüter vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind.

  • Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. nicht mehr zulässig sind, wenn zwar - wie im Streitfall - die Ansparrücklage vor dem genannten Zeitpunkt gebildet wurde, die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter aber erst nach dem erfolgte.

  • Eine verfassungskonforme Auslegung der Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 23 n.F. EStG dergestalt, dass sich Sonderabschreibungen für nach dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet worden war, noch nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. richten, ist nicht geboten.

  • Eine solche Auslegung verstieße gegen den eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 23 Sätze 2 und 3 EStG n.F. und stünde auch in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der den bis zum Inkrafttreten des UntStRefG 2008 geltenden § 7g EStG a.F. letztmalig für vor dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zur Anwendung bringen wollte (vgl. BR-Drucks 220/07, S. 118).

  • Auch führt die wortlautgetreue Anwendung des § 52 Abs. 23 EStG n.F. nicht zu einer verfassungswidrigen Verletzung schutzwürdigen Vertrauens. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liegt nicht vor.

  • Selbst wenn die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 23 EStG n.F. zu einer sog. unechten Rückwirkung führen würde, wäre diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Neuregelung ist zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich und wahrt auch die Grenze der Zumutbarkeit, weil die die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand der für sie günstigen früheren Rechtslage überwiegen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-41118