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NWB Nr. 6 vom Seite 406

Befreiung eines GmbH-Liquidators vom Verbot des Selbstkontrahierens

OLG Frankfurt verlangt – vorausschauende – Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag

Simon Beyme

Die Durchführung der Liquidation einer GmbH obliegt den Liquidatoren, die für die Geschäftsführung und Vertretung der abzuwickelnden Gesellschaft zuständig sind. Sie sowie ihre Vertretungsbefugnis [i]v. Wedelstädt, Selbstkontrahieren, infoCenter, NWB DAAAB-17519 sind im Handelsregister einzutragen. Nach Ansicht des OLG Frankfurt/M. (Beschluss v.  - 20 W 87/18, NWB AAAAH-37425) kann der Liquidator nur dann von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) befreit werden, wenn für dessen Befreiung im Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Ermächtigung getroffen ist. Eine sich nur auf Geschäftsführer beziehende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag reicht hierzu nicht aus.

I. Grundzüge der Abwicklung einer GmbH

Wird eine GmbH aufgelöst, tritt sie in das Stadium der Liquidation ein: Aus der werbenden Gesellschaft wird eine Abwicklungsgesellschaft.

1. Geborene und gekorene Liquidatoren

[i]Geschäftsführer grds. auch LiquidatorenDie Durchführung des Liquidationsverfahrens obliegt einem oder mehreren Liquidatoren, die für die Geschäftsführung und Vertretung der abzuwickelnden Gesellschaft zuständig sind. Grds. sind die Geschäftsführer für das Amt der Liquidatoren vorgesehen. Durch eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschl...

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