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NWB Nr. 9 vom Seite 689 Fach 27 Seite 4201

Das Bundeserziehungsgeldgesetz

von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau

I. Allgemeines

Das Bundeserziehungsgeldgesetz regelt zwei Leistungskomplexe aus unterschiedlichen Rechtsgebieten: Der erste - sozialrechtliche - Abschnitt befaßt sich mit dem Erziehungsgeld (§§ 1-14); im zweiten Abschnitt enthält das BErzGG arbeitsrechtliche Regelungen zum Erziehungsurlaub (§§ 15-21). Mit der Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub wird die Betreuung eines Kleinstkindes als Familienlast anerkannt, die es verdient, auf Kosten der Gemeinschaft wirtschaftlich ausgeglichen zu werden. Für Kinder, die nach dem 31. 12. 1991 geboren werden, gilt das BErzGG mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Satz 1 (hierzu II, 7) in seiner aktuellen Fassung; für vor dem geborene Kinder sind die Vorschriften des Gesetzes in seiner bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 39).

II. Das Erziehungsgeld

1. Allgemeines

Das Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 DM (§ 5 Abs. 1) wird auf Antrag einem Elternteil gewährt, der sich der Betreuung eines Kindes widmet und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Seit dem 1. 1. 1994 ist das Erziehungsgeld vom ersten Lebensmonat des Kindes an einkommensabhängig (vgl. II, 7).

2. Anspruchsberechtigte Personen

a) Be...

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