Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2020

Gewerbesteuer | Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung (BFH)

Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. des § 10a GewStG geht unter, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums zwar eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung ("ruhender Gewerbebetrieb") gegeben ist, gewerbesteuerrechtlich hiermit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird. Es entfällt die für die Verlustfeststellung erforderliche Unternehmensidentität (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Geschäftstätigkeit einer KG umfasste bis zum Produktion und Handel, ab dem ein Verpachtungsunternehmen. Auf den war der vortragsfähige Gewerbeverlust der KG nach § 10a GewStG auf 2.511.698 € festgesetzt worden. In dem Verlustfeststellungsbescheid auf den wurde ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 2.333.961 € festgestellt. Eine Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der auf den festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust untergegangen sei, weil mit dem Wechsel von einem Produktions- zu einem vermögensverwaltenden Unternehmen die Unternehmensidentität als Voraussetzung für den Verlustabzug entfallen sei. Das FA hob die Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den und den auf.

Das FG war der Ansicht, dass die Frage der Unternehmensidentität erst im Verfahren betreffend den Gewerbesteuermessbescheid des Verlustabzugsjahrs 2006 zu prüfen sei, und hob mit rechtkräftigem Urteil den die Verlustfeststellung auf den betreffenden Aufhebungsbescheid auf ().

Das FA lehnte es daraufhin ab, den vortragsfähigen Gewerbeverlust der K KG auf den mit dem auf den festgestellten Wert von 2.511.698 € festzustellen, weil der vortragsfähige Gewerbeverlust im Jahr 2006 infolge Wegfalls der Unternehmensidentität untergegangen sei.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg (; s. hierzu auch unsere Online-Nachricht v. 13.2.2017) . Zur Begründung führte das FG aus, dass zwar die von der KG bis zum ausgeübte Tätigkeit nicht mit der vom bis betriebenen identisch gewesen sei. Der Gewerbeverlust gehe aber erst dann unter, wenn keine (erneute) Unternehmensidentität entstehen könne. So sei bei einem ruhenden Gewerbebetrieb (unter fortbestehender Unternehmeridentität) die Möglichkeit gegeben, dass der Betrieb fortgeführt werde. Ebenso sei im Streitfall aufgrund der Verpachtungssituation nicht ausgeschlossen gewesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Unternehmensidentität entstehen werde.

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück:

  • Nach bestandskräftiger Verlustfeststellung auf den sei der Fehlbetrag nicht infolge des Wegfalls der Unternehmensidentität untergegangen, denn ein etwaiger Untergang des Fehlbetrags infolge eines Übergangs zum Verpachtungsunternehmen hätte bereits im Verlustfeststellungsverfahren des Erhebungszeitraums 2005 berücksichtigt werden müssen.

  • Hinsichtlich eines Untergangs des Fehlbetrags im Erhebungszeitraum 2006 sei das FG von fehlerhaften Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Der Fortbestand des Fehlbetrags setze voraus, dass (auch) die Unternehmensidentität ununterbrochen gegeben ist. Für die Prüfung der Unternehmensidentität bei Personengesellschaften sei auf die ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen. Die Unternehmensidentität müsse ununterbrochen bis zum Schluss des Erhebungszeitraums bestanden haben, weil das das Gewerbesteuerrecht keinen "ruhenden Gewerbebetrieb" kenne. Der BFH gab dem FG deshalb auf, eine Betriebsaufspaltung zu prüfen.

  • Denn bei einer Besitzpersonengesellschaft bestehe die Unternehmensidentität jedenfalls so lange fort, als sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt. Sei eine Betriebsaufspaltung zu verneinen, so sei zu prüfen, ob die mit Ablauf des bei der KG eingetretenen, ihre Tätigkeit betreffenden Änderungen so wesentlich gewesen seien, dass nach dem Gesamtbild die ab dem ausgeübte werbende Tätigkeit nicht mehr mit der ab dem bis (Verpachtungsunternehmen) ausgeübten wirtschaftlich identisch gewesen sei.

Anmerkung von Walter Bode, Richter im IV. Senat des BFH:

Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. des § 10a GewStG wegen Wegfalls der Unternehmensidentität auch untergehen kann, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung ("ruhender Gewerbebetrieb") gegeben ist.

Soweit nach Ansicht des BFH im zweiten Rechtsgang eine Betriebsaufspaltung zu prüfen war, führte er aus, dass bei einer Besitzpersonengesellschaft die Unternehmensidentität jedenfalls so lange fortbestehe, als sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt.

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-41086