FKAustG | Vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 (BMF)
Das BMF hat die vorläufige Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum bekannt gemacht ().
Hintergrund: Gemäß Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zum zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Mit dem nun veröffentlichen Schreiben gibt das BMF die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).
Hinweis: Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2020. Das BMF-Schreiben mit der vorläufigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB TAAAH-41035