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Versicherungspflicht bei Beschäftigung von Rentnern
I. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Gesetzliche Unfallversicherung
Unabhängig von der Art der Rente sind beschäftigte Rentner immer in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zu versichern. Die gesetzliche UV stellt den ArbG von der Haftung für Personenschäden aufgrund eines Arbeitsunfalls (§§ 548 ff. RVO) frei, es sei denn, der ArbG hat den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt (§ 636 Abs. 1 RVO). Deshalb ist der ArbG zur alleinigen Tragung der Beiträge zur UV verpflichtet (§ 723 RVO). Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der beschäftigte Rentner Anspruch auf die Leistungen der UV. Eine Verletztenrente, die wegen eines nach Rentenbeginn eingetretenen Arbeitsunfalls geleistet wird, führt nicht zur Minderung dieser Rente (§ 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI).
2. Geringfügige Beschäftigungen
Rentner, die eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung i. S. von § 8 SGB IV ausüben, sind in dieser Beschäftigung in der Kranken(KV)- und Rentenversicherung (RV) versicherungsfrei (§ 7 SGB V, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung (ArblV) bleibt darüber hinaus jede Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden versicherungsfrei (kurzzeitige Beschäftigung, § 169a Abs. 1 i. V. mit § 102 AFG). Werden me...