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NWB Nr. 4 vom Seite 299 Fach 27 Seite 4045

Änderungen des Arbeitsförderungsrechts zum 1. 1. 1993

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

I. Arbeitsmarkt und Beschäftigung

Erstmals wird gesetzlich ausdrücklich bestimmt, daß die Arbeitsämter (ArbÄ) berechtigt sind, in Betrieben zu prüfen, ob ausländische Arbeitnehmer (AN) nur im Rahmen der ihnen erteilten Arbeitserlaubnis und nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt werden als vergleichbare deutsche AN. Im Zuge dieser Außenprüfungen dürfen deshalb zusätzlich zu den Daten, die bei allgemeinen Betriebsprüfungen nach § 132a AFG erfaßt werden (vgl. Abschn. XI), Angaben über die Staatsangehörigkeit, die berufliche Tätigkeit und den Beschäftigungsbetrieb des AN sowie die Geltungsdauer und den Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erhoben werden.

II. Berufliche Bildung

1. Aufgrund einer bis Ende 1995 befristeten Sonderregelung konnten Berufsausbildungsbeihilfen unter 25 Jahre alten Arbeitslosen auch dann gewährt werden, wenn sie an Vorbereitungslehrgängen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder an allgemeinbildenden Kursen zum Abbau beruflich schwerwiegender Bildungsdefizite teilnehmen. Diese Förderung entfällt.

2. Berufliche Bildungsmaßnahmen dürfen nur gefördert werden, wenn sie bei angemessenen Bedingungen und wirtscha...

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Änderungen des Arbeitsförderungsrechts zum 1. 1. 1993

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