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NWB Nr. 33 vom Seite 2613 Fach 27 Seite 4001

Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte aufgrund von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter) auf Antrag des Behinderten die erforderlichen Feststellungen (§ 4 Abs. 1 und 4 SchwbG). Wenn im Bescheid des Versorgungsamtes neben der Eigenschaft als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung - GdB - 50 oder mehr) weitere gesundheitliche Merkmale festgestellt worden sind, ist der Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen zu versehen (§ 4 Abs. 5 SchwbG, § 1 Abs. 4 und § 3 SchwbAwV). Die Eintragungen im Ausweis dienen zum Nachweis des Rechts auf Inanspruchnahme der jeweiligen Nachteilsausgleiche (§ 4 Abs. 5 SchwbG).

I. Merkzeichen G

1. Voraussetzungen

Das Merkzeichen G steht den Schwerbehinderten zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (§ 3 Abs. 2 SchwbAwV). Diese Voraussetzung erfüllt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SchwbG (die im Steuerrecht verwendeten Begriffe der erheblichen Gehbehinderung und der Geh- und Stehbehinderung sind inhaltsgleich) derjenige,...

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