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NWB Nr. 33 vom Seite 2609 Fach 27 Seite 3997

Die Bedeutung der Lohnsteuerklasse für die Höhe des Arbeitslosengeldes

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

Das Arbeitslosengeld beträgt für einen Arbeitslosen, der mindestens ein zu berücksichtigendes Kind hat, 68 v. H., für einen kinderlosen Arbeitslosen 63 v. H. des infolge der Arbeitslosigkeit ausfallenden regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Bei der Berechnung dieses Arbeitsentgelts werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe abgezogen, wie sie bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen. Der rechnerische Lohnsteuerabzug berücksichtigt daher die in die allgemeine Lohnsteuertabelle eingearbeiteten Freibeträge (Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Haushaltsfreibetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale); kinderbedingte Steuererleichterungen (Kinderfreibetrag) bleiben außer Betracht. Entsprechend ihrer Zuordnung zu den Lohnsteuerklassen I bis VI ergeben sich die mitunter stark voneinander abweichenden Beträge des Arbeitslosengeldes der Leistungsgruppen A bis E der AFG-Leistungsverordnung.

I. Maßgebliche Lohnsteuerklasse

Für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war oder rückwirkend eingetragen wird, in dem der Anspruch auf Arb...

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