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NWB Nr. 32 vom Seite 2525 Fach 27 Seite 3993

Die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers in der Sozialversicherung

von Fr. Straub, Verw. Direktor a. D., Filderstadt

Die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (KV, RV, AloV) werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (ArbG) haben diese Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für verschiedene Versichertengruppen, die im Gesetz näher bezeichnet sind. Zwischen den drei Versicherungszweigen besteht eine starke Differenzierung hinsichtlich der alleinigen Beitragspflicht des Arbeitgebers; der besseren Übersicht wegen erfolgt deshalb die Darstellung getrennt für die KV, RV und AloV.

In die Zusammenstellung wurden nicht aufgenommen: ”Freiwilliges soziales Jahr”, ”Behinderte in geschützten Einrichtungen” und ”Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe”.

I. Krankenversicherung

1. Arbeitsentgelt überschreitet nicht die Geringverdienergrenze

Der ArbG trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (1992 = 500 DM, im Beitrittsgebiet 300 DM) nicht übersteigt (§ 249 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Um ein Absinken der Geringverdienergrenze auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze zu verhindern, wurde ab die Geringverdienergrenze auf d...

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