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FG Köln Urteil v. - 12 K 1003/17 EFG 2020 S. 329 Nr. 5

Gesetze: AO § 193 Abs 1

Außenprüfung

Prüfungsanordnung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger bei ungewisser gewerblicher Tätigkeit des Rechtsvorgängers

Leitsatz

1) Eine Außenprüfung kann nicht nur bzw. erst dann auf § 193 Abs. 1 AO gestützt werden, wenn bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige tatsächlich unternehmerisch tätig ist oder war. Ausreichend sind auch Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit bei einem potentiellen Steuerpflichtigen i.S.d. § 193 Abs. 1 AO.

2) Damit ist die gegenüber einer GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG erlassene Prüfungsanordnung auch dann rechtmäßig, wenn die KG zunächst nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft eingestuft wurde, in Folgejahren aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte und die Feststellungen vom FA mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO „hinsichtlich der Einkunftsart” versehen wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 186 Nr. 6
EFG 2020 S. 329 Nr. 5
OAAAH-40779

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FG Köln, Urteil v. 05.07.2018 - 12 K 1003/17

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