Vorbehaltsnießbrauch am übertragenen Einzelunternehmen, rechtsirrige Annahme gewillkürten Betriebsvermögens
Leitsatz
1) Die unentgeltliche Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a.F.) setzt die Einstellung der bisherigen
gewerblichen Tätigkeit des Übergebers voraus.
2) Behält sich der Unternehmer den Nießbrauch am Gewerbebetrieb bei dessen Übergabe vor und übt er weiterhin seine bisherige
gewerbliche Tätigkeit aus, erfolgt eine zeitlich gestaffelte Betriebsübergabe. Zunächst wird das Eigentum an dem Betrieb übertragen
und später aufgrund der Beendigung des Nießbrauchs die eigene gewerbliche Tätigkeit des Übernehmers ermöglicht. Mit der Betriebsübertragung
kommt es zur gewinnrealisierende Betriebsaufgabe bzw. Entnahme aus dem Betriebsvermögen des Übertragenden (Nießbrauchers).
3) Erfolgt der Ausweis eines Wirtschaftsguts als gewillkürtes Betriebsvermögen in der rechtsirrigen Ansicht, dass die Voraussetzungen
eines Betriebsübergangs i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG vorliegen, liegt darin keine bewusste Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen.
Das Wirtschaftsguts rechnet dann zum steuerlichen Privatvermögen.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 13 DStRE 2020 S. 646 Nr. 11 DStZ 2020 S. 142 Nr. 5 EFG 2020 S. 255 Nr. 4 EStB 2020 S. 184 Nr. 5 ErbBstg 2020 S. 139 Nr. 6 ErbStB 2020 S. 70 Nr. 3 KÖSDI 2020 S. 21589 Nr. 2 StB 2020 S. 64 Nr. 3 EAAAH-40778
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 20.09.2019 - 11 K 4132/15 E,G
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