Online-Nachricht - Montag, 27.01.2020

Verfahrensrecht | FG Köln nutzt umfassend beBPo und beA

Das FG Köln intensiviert die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Neben dem bisherigen Austausch einfacher Schriftsätze erfolgt ab sofort auch die Zustellung von fristgebundenen Schriftsätzen und von Entscheidungen an Finanzbehörden und Rechtsanwälte ausschließlich über das besondere Behördenpostfach (beBPo) bzw. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Dies gilt auch für Nutzer, die selbst das beBPO bzw. beA nicht aktiv nutzen. Auch hier wird das FG Köln regelmäßig nur diesen sicheren Übermittlungsweg verwenden.

Finanzbehörden und Berufsträger sollten daher ihr beBPO bzw. beA im Rahmen ihrer passiven Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) regelmäßig auf Eingänge kontrollieren. Im Falle der elektronischen Zustellung sind sie verpflichtet, dem FG unverzüglich ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) unter Nutzung des vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellten strukturierten Datensatzes zu übermitteln (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO; § 174 Abs. 4 Sätze 4 und 5 ZPO).

Hinweis:

Spezielle Informationen zur elektronischen Rücksendung des Empfangsbekenntnisses sowie zahlreiche weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer und in deren Newsletter.

Quelle: FG Köln Pressemitteilung vom 24.1.2020 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-40775