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Ausschluß zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche bei Arbeitsunfällen
Das Haftungsprivileg für Arbeitgeber und Betriebsangehörige
I. Allgemeines
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 548). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung bezeichnet (s. dazu Pulte, NWB F. 27 S. 3769) und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet; sie gelten als Arbeitsunfälle (§ 551). In der UV versichert sind - kurz gesagt - alle Arbeitnehmer und einige Kleinunternehmer (§§ 539, 543, 544). ”Versicherte Tätigkeit” ist - ebenfalls kurz gesagt - jede Tätigkeit, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses für den Unternehmer ausübt (vgl. § 539). Verunglückt ein versicherter Arbeitnehmer bei einer versicherten Tätigkeit, stehen ihm, seinen Angehörigen und/oder seinen Hinterbliebenen Leistungsansprüche gegen den UV-Träger (z. B. Berufsgenossenschaft) zu (§ 547). Es werden nur Personenschäden berücksichtigt, keine Sachschäden (s. Wickenhagen, NWB F. 27 S. 3054 ff.).
Der Unfall ist aber nicht nur Versicherungsfall der UV, er kann zugleich auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ein haftungsbegründendes Ereignis sein, aus dem Schadensersatzansprüche...