Online-Nachricht - Donnerstag, 23.01.2020

Solidaritätszuschlag | Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (BFH)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. Der Solidaritätszuschlag war im Jahre 2011 verfassungsgemäß (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Kläger erzielten im Jahre 2011 Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen.

Einspruch und Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages blieben erfolglos ().

Der BFH hat die Klage im Revisionsverfahren hinsichtlich des Solidaritätszuschlags abgewiesen:

  • Der BFH hat die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß erachtet.

  • Er hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet.

  • Die Entscheidung misst dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zu.

Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 03 vom sowie ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-40566