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NWB Nr. 13 vom Seite 979 Fach 27 Seite 3777

Gelegenheitsarbeiter und unständig Beschäftigte in der Sozialversicherung

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Art und Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig zur Sozialversicherung (SV). Deshalb gelten für Personen, die allgemein als Gelegenheitsarbeiter bezeichnet werden oder die das Gesetz unständig Beschäftigte nennt, grundsätzlich die üblichen Grundsätze und Vorschriften über die SV-Pflicht, über die Beitragszahlung, aber auch über Leistungsansprüche usw. Allerdings gibt es einige Ausnahmevorschriften, die zu beachten sind.

I. Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Wann eine Beschäftigung als geringfügig anzusehen ist, bestimmt § 8 SGB IV (vgl. dazu NWB F. 27 S. 3615 und 3736). Eine entgeltliche Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (1991 : 480 DM - hinzugetretene Länder: 220 DM), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Bei einer zeitlichen Geringfügigkeit geht es darum, daß die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf l...

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