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NWB Nr. 48 vom Fach 27 Seite 3729

Firmenrabatte und Sozialversicherung

von Verwaltungs-Amtsrat Horst Marburger, Deizisau

Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 SGB IV). Es ist dabei gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittebar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Es sind demnach auch Sachbezüge zu berücksichtigen. Der BMA ist durch § 17 SGB IV dazu ermächtigt worden, den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im voraus für jedes Kalenderjahr zu bestimmen. Auf Grund dieser Vorschrift ist sowohl die SachBezV 1990 (vgl. dazu NJW F. 27 S. 3635) als auch die ArEV ergangen.

In § 17 SGB IV ist im übrigen ausdrücklich vorgeschrieben, daß beim Erlaß von Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit dem Entgeltbegriff eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist.

I. Bewertung sonstiger Sachbezüge

Mit der Bewertung sonstiger Sachbezüge beschäftigt sich § 4 SachBezV 1990. Gem. § 3 Abs. 3 SachBezV 1990 können Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die pauschal versteuert we...

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