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NWB Nr. 39 vom Fach 27 Seite 3725

Anwartschaftsversicherung in der Krankenversicherung?

von Verwaltungs-Amtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)

V; Art. 56 GRG.

Die gesetzliche Krankenversicherung (KV) sieht Leistungsansprüche im allgemeinen ohne besondere Anspruchsvoraussetzungen vor. So wird meist keine Vorversicherungszeit oder dergleichen gefordert. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, die so bedeutsam sind, daß es für viele Versicherte erstrebenswert ist, die Vorversicherungszeiten zu erfüllen. Das bedeutet aber, daß nahezu das gesamte Arbeitsleben über Versicherungsschutz bestanden haben muß.

I. Erforderliche Vorversicherungszeit

Die gesetzliche KV kennt insbesondere zwei Fälle, in denen das Bestehen einer Vorversicherungszeit gefordert wird (vgl. zur Vorversicherungszeit als Voraussetzung der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft unter II).

1. Krankenversicherung der Rentner

Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) erfüllen und diese Rente beantragt haben, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied ...

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