Online-Nachricht - Dienstag, 21.01.2020

Gesetzgebung | BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuerpauschalierung soll entkräftet werden (BMAS)

Mit Urteil vom (VI R 32/18) hatte der BFH seine Rechtsprechung zur Lohnsteuerpauschalierung bzw. Gehaltsumwandlung geändert und die bisher geltende Zusätzlichkeitsvoraussetzung neu definiert. Der Gesetzentwurf zur Einführung der Grundrente sieht nun Änderungen des EStG vor, die diese BFH-Rechtsprechung entkräften.

Hintergrund: BFH-Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung

Mit hat der BFH in der Sache entschieden, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten steuerbegünstigter Arbeitslohn vorliegt, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin (= verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung) geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Seine bis dahin anderslautende Rechtsprechung, nach der Zusatzlohn derjenige ist, der über den arbeitsrechtlichen geschuldeten (ohnehin) Lohn hinausgeht, d. h. freiwillig vom Arbeitgeber erbracht wird, hat er damit aufgegeben (vgl. ).

Einführung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG

Das Gesetzesvorhaben zur Einführung der Grundrente sieht u.a. auch die Einführung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG zur Entkräftung der BFH-Rechtsprechung vor. Dieser soll wie folgt lauten:

(4) „Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder

  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt

wird.“

Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 EStG

Zur Änderung des § 8 EStG finden sich in der Gesetzesbegründung folgende Aussagen (Auszug):

Der BFH hat seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des EStG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung), überraschend geändert. Nun verneint der BFH die Verwaltungsauffassung, wonach diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung ausschließt (). […]

Mit der neuen Regelung in § 8 Abs. 4 EStG wird deshalb für das gesamte EStG klargestellt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge und Zuschüsse) ausgeschlossen sind, wenn der Wert der Leistung auf den Lohnanspruch des Arbeitnehmers angerechnet wird, der Arbeitnehmer vor der Entstehung oder Fälligkeit seinen Lohnanspruch zugunsten dieser Leistung herabsetzt oder der Arbeitnehmer anstelle einer Lohnerhöhung einen verwendungs- oder zweckgebundenen Bezug erhält.

Geplantes Inkrafttreten

Geplant ist, dass die vorstehende Änderung am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft tritt. Die Änderung würde dann infolge der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020 (bei laufendem Arbeitslohn) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2020 (bei sonstigen Bezügen) gelten.

Quelle: Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung der Grundrente, Stand (ImA)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-40277